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Aktionsplan Kupieren - Was müssen Schweinehalter jetzt beachten?

In der EU ist das routinemäßige Kupieren bei Ferkeln verboten. Österreich hat diese Vorgabe mit Wirksamkeit 1.1.2023 in der heimischen Tierschutzgesetzgebung umgesetzt. Jeder Schweinehalter ist damit verpflichtet, jährlich eine "Tierhaltererklärung" im VIS abzugeben. Dies gilt unabhängig davon, ob kupierte oder unkupierte Tiere am Betrieb gehalten werden.
Damit ist jeder Schweinehalter zur Durchführung folgender Dokumentation verpflichtet:
• Häufigkeit der Verletzungen an Schwänzen und Ohren
• Tierhaltererklärung (erstmals bis zum 31. März 2024 Eingabe im VIS)
• Risikoanalyse, wenn kupierte Tiere am Betrieb gehalten werden
Die Veranstaltung bietet Ihnen einen Überblick zu den gesetzlichen Grundlagen. Außerdem erfahren Sie, welche Unterlagen notwendig sind und wie die Tierhaltererklärung im VIS erstellt wird.
Kursdauer: 3 Einheiten
Zielgruppe: Schweinehalterinnen und Schweinehalter
Kursbeitrag: Teilnahmebeitrag kostenlos
80,00 € Teilnahmebeitrag ungefördert
Bildungsförderung LE 14-20

Bildungsförderung LE 14-20

Bildungsförderung im Programm "Ländliche Entwicklung 2014-2020"

Im Österreichischen Programm "Ländliche Entwicklung 2014-2020" werden auch Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft gefördert. Auf förderbare Bildungsmaßnahmen wird im Bildungsprogramm und im Online-Kursangebot hingewiesen.

Fördergegenstände:
• Begleitende Berufsbildung und fachliche Fort- und Weiterbildung
• Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen
• Austauschprogramme und Betriebsbesichtigungen (Exkursionen)

Förderwerber:
Das LFI ist ein vom BML anerkannter Bildungsanbieter und damit berechtigt, Förderanträge zu stellen. Diese werden in einem Auswahlverfahren bewertet. Im Falle einer Bewilligung werden durch die Förderung die Teilnahmebeiträge beim förderbaren Personenkreis entsprechend reduziert (= geförderte Beiträge).
Die Fördereinreichung für die Austauschprogramme erfolgt bundesweit durch die Landjugend Österreich.

Förderbarer Personenkreis

  • Bewirtschafter:in eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (mit eigener Betriebsnummer)
  • Künftige Hofübernehmer:innen und mitarbeitende Familienangehörige, die am Betrieb wohnen (Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister) mit Angabe der Betriebsnummer des Bewirtschafters/der Bewirtschafterin
  • Mitarbeitende Familienmitglieder mit anderer Wohnadresse als der/die Bewirtschafter:in sowie Arbeitnehmer:innen in der Land- und Forstwirtschaft mit Angabe der Betriebsnummer und schriftlicher Bestätigung des Bewirtschafters/der Bewirtschafterin
Die Teilnahme an förderbaren Bildungsmaßnahmen steht für alle interessierten Personen offen, der geförderte Teilnahmebeitrag gilt jedoch ausschließlich für den förderbaren Personenkreis.

Die Fördermittel werden von Bund, Land und Europäischer Union zur Verfügung gestellt.

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Fachbereich: Tierhaltung
Anrechnung: 1 Stunde(n) für TGD Weiterbildung

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